Die Anwaltskanzlei Gingo & Orth in Titusville, Florida, bietet eine außergewöhnliche Vertretung in Denk-, Verbraucherrechts-, Immobilien-, Familienrechts- und Vertragsfragen. Wir nehmen Fälle in ganz Zentralflorida, die Themen wie die folgenden beinhalten: • Schuldner und Gläubiger Fragen • Kapitel 7 und Kapitel 13 Konkurs • Planung und Landnutzung • Zwangsvollstreckungen Das Team bei uns… Der [Käufer] ist möglicherweise nicht verpflichtet, in Übereinstimmung mit Art. 39(1) CISG, wenn sich die gelieferte Ware so grundlegend und offensichtlich von der bestellten Ware abbilde, so dass die gelieferte Ware nichts mit den bestellten hatte. [Siehe Übersetzerhinweis zu aliud vs. peius [*]]. Daher könnte eine solche Lieferung offensichtlich nicht als Leistung im Rahmen eines Kaufvertrages erscheinen. Im vorliegenden Fall kann der Gerichtshof jedoch nicht davon auszugehen sein, dass die Lieferung niemals als Erfüllung nach dem Kaufvertrag zwischen den Parteien nach den gemeinsamen Erklärungen erscheinen konnte, die der Gerichtshof in seinen Anhörungen anzuerkennen hatte. [Die gelieferten Schafe gelten als vertragsgemäß] Der [Käufer] ist nicht in der Lage, die Anwendung des Art. 40 CISG, wobei ein Verkäufer nicht berechtigt ist, sich auf die Bestimmungen der Kunst zu berufen.
38 und 39 CISG, wenn sich die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen bezieht, von denen er wusste oder nicht hätte wissen können, und die er dem Käufer nicht offenbart hat. Die Beweislast in Bezug auf ein solches Bewusstsein und Wissen trägt der Käufer, in diesem Fall der Beklagte. Zunächst könnte man davon ausgeht, dass der [Verkäufer] die Beweismittel vorgeblich durch seine Erklärung übernommen hat, dass die Parteien der Lieferung von Schafen zugestimmt haben, die gemästet und nicht sofort geschlachtet werden sollten, obwohl der größere Teil dieser Schafe direkt an einen Schlachthof geliefert werden sollte. Angesichts einer gründlichen Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles und des Rückstands der gerichtlichen Verhandlung ist der [Käufer] jedoch nach wie vor verpflichtet, vollständige Beweise für eine vom [Verkäufer] begangene Vertragsverletzung vorzulegen. Daher musste nach den Fracht- und Transportdokumenten ein weiterer Anteil des Viehbestands, nämlich 100 Schafe, zum Zwecke der Mast angeliefert werden. Zeuge […] erklärte weiter, dass man gegenüber ihm eine große Menge von Schafen bewusst sein sollte, die er in Gewahrsam auf seinem Hof halten sollte, auch wenn dies im Februar geschah. Obwohl Zeuge […] erklärte, dass er im Namen und im Namen seines Vaters, d.h. des [Käufers], 400 Schafe telefonisch bestellt. Während dieses Telefongesprächs sprach man über die Rasse, zu der die Schafe gehören sollten, und über ihr Gewicht.
Dabei stimmte man zu, dass alle diese Schafe mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von 40 bis 50 Kilogramm recht klein sein würden. Er erklärte jedoch weiter, dass er sich an keine weiteren Details erinnern könne. Es sei zwar darauf hingewiesen, dass der Zeuge […] nicht nachweisen und klären konnte, warum der [Verkäufer] mindestens 100 Schafe geliefert hatte, die gemästet werden sollten, so die Frachtdokumente.