Auf Unternehmensebene muss sich der Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten an der Regelung aller sozialen Angelegenheiten innerhalb des Betriebs beteiligen; für die einen besitzt sie ein Mitentscheidungsrecht, für andere kann sie eine Schlichtungsstelle anrufen, wenn keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden kann. Diese Kammer, die sich aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Seiten mit einem Richter als neutralem Präsidenten zusammensetzt und vom zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingesetzt wird, hat die Aufgabe, eine Einigung zwischen den Parteien in der betreffenden Angelegenheit herzustellen und, falls dies unterlegen ist, den Fall selbst zu entscheiden. In Bezug auf Arbeitsbeziehungen und Arbeitsbedingungen sind das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und insbesondere das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (BMASGK) die beiden wichtigsten Behörden. Das letztgenannte Ministerium ist unter anderem für die Beschäftigungspolitik und die Aufsicht der Öffentlichen Arbeitsverwaltung (AMS) und damit auch für die Arbeitslosenversicherung zuständig; für arbeitsrechtliche und allgemeine Sozialpolitik; organisation der Arbeitsinspektoren (Arbeitsinspektorat); und für die Behindertenpolitik, die Betreuungsversorgung und die Sozialleistungen. Das Bundesschiedsgericht ( BEA), ein gemeinsames Gremium, das innerhalb der Struktur des BMASGK angesiedelt ist, spielt eine entscheidende Rolle im österreichischen System der Arbeitsbeziehungen, da es mit dem Recht ausgestattet ist, freiwillige Kollektivinteressenorganisationen als Tarifparteien anzuerkennen (oder diese Anerkennung zu widerrufen). Dieses Gremium erleichtert somit den sozialen Dialog. Das Tätigkeitsspektrum des BMDW umfasst unter anderem die Wirtschaftspolitik und einen Teil der Beschäftigungspolitik. Das AMS, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistungsagentur mit eigener Rechtspersönlichkeit, ist mit der Verantwortung für die Arbeitsvermittlung und die Beratung von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern in Bezug auf Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt betraut. Das Arbeitsinspektorat ist Teil des BMASGK und überwacht die Beschäftigungsbedingungen, einschließlich Desgesundheits und Sicherheit am Arbeitsplatz. Das AMS, die BEA und das Arbeitsinspektorat fallen alle in die Zuständigkeit der BMASGK und können ebenfalls als Behörden von Bedeutung für das österreichische System der Arbeitsbeziehungen angesehen werden. Bei einzelstaatlichen Arbeitsstreitigkeiten sind Arbeits- und Sozialgerichte (in drei Instanzen) für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und alle sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche zuständig, während Streitigkeiten im Sozialversicherungsverhältnis unter der Schirmherrschaft des BMASGK an die Verwaltungsbehörden verwiesen werden.
Die Gewerkschaftsdichte ist in Österreich seit den 1960er Jahren rückläufig. Dieser Trend ist hauptsächlich auf den langfristigen Strukturwandel von Wirtschaft und Beschäftigung zurückzuführen: In den Hochburgen der Gewerkschaftsbildung – insbesondere im verarbeitenden Gewerbe und im öffentlichen Sektor – ist die Beschäftigung zurückgegangen, was dem privaten Dienstleistungssektor zugute kommt, der tendenziell niedrige Dichteraten verzeichnet, insbesondere bei Frauen, Angestellten und atypischen Arbeitnehmern.