(1) Stiftungen und Stiftungsverwaltungen können Mitglied des Vereins werden. Darüber hinaus können natürliche oder juristische Personen, die am Stiftungsgeschäft interessiert sind, eine nachhaltige Mitgliedschaft als Freunde des Stiftungsgeschäfts erwerben, wenn sie die vom Verein verfolgten Ziele unterstützen. (2) Die Mitglieder des Verbandes Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V. sind gleichzeitig Mitglieder des Verbandes Deutscher Stiftungen. Für sie gelten die obigen Abschnitte (1) und Abs. 5 des Absatzes 6 entsprechend. (3) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Anmeldung beim Entscheidungsgremium erworben werden. Lehnt die Kammer den Antrag ab, kann der Anmelder innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung Beschwerde einlegen. Der Beirat entscheidet, ob der Antragsteller Mitglied wird oder nicht.
(4) Zur Deckung der Kosten des Vereins zahlen seine Mitglieder jährliche Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand und die Mitglieder vereinbaren die Gebühren in Übereinstimmung mit den Richtlinien für die Berechnung des Mitgliedsbeitrags. (5) Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig. (6) Mitgliedschaft erlischt Die Satzung einer deutschen Gesellschaft kann von Anfang an zusätzliche Informationen enthalten oder im Falle von Aktienkapitaländerungen, Der Verwaltung von Beteiligungsänderungen geändert werden. Auch wenn eine Gesellschaft unter bestimmten Umständen gegründet wird oder die Aktionäre andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft haben als die gesetzlich festgelegten, muss die Satzung alle diese Informationen enthalten. Ein eingetragener Verein( deutsch: [ˈaɪnɡəˌtʁaːɡənɐ f`a`n], eingetragener Verein oder eingetragener Verein), abgekürzt e. V., ist ein rechtlicher Status für einen eingetragenen Freiwilligenverein in Deutschland. Während jede Gruppe als Verein bezeichnet werden kann, gewährt die Registrierung als eingetragener Verein viele rechtliche Vorteile, weil sie den Status einer juristischen Person und nicht nur einer Gruppe von Personen verleiht. Der Rechtsstatus muss auch im Namen erwähnt werden. Wie einige andere Körperschaften kann auch ein Verein den Status einer gemeinnützigen Organisation (Gemeinnützigkeit) beantragen.
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 2 des Abs. 6 gefasst werden und ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist im Falle einer bevorstehenden Auflösung keine Beschlussfähigkeit gegeben, so wird unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die innerhalb von vier Wochen einberufen wird. Die Mitglieder können dann eine endgültige Entscheidung treffen, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.