(5) Informationen aus dem dritten und vierten Absatz dieses Artikels müssen nicht sichergestellt werden, wenn für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Forschungszwecken hohe Kosten oder unverhältnismäßiger Aufwand entstehen oder eine große Zeit in Anspruch nehmen würde oder wenn die Erfassung oder Bereitstellung personenbezogener Daten ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. (2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann vor der Eingabe in ein Archivierungssystem die Richtigkeit personenbezogener Daten überprüfen, indem er ein Identitätsdokument oder ein anderes geeignetes öffentliches Dokument der Person, auf die sich die Daten beziehen, prüft. (1) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen korrekt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. (1) Der Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, das Geheimnis der personenbezogenen Daten, auf die er bei der Durchführung der Inspektionsaufsicht trifft, zu schützen, und auch nach Beendigung der Dienstpflicht des Datenschutzbeauftragten. 1. Personenbezogene Daten – sind alle Daten, die sich auf eine Person beziehen, unabhängig von der Form, in der sie ausgedrückt werden. (2) Auf Ersuchen der nationalen Aufsichtsbehörde holt das für auswärtige Angelegenheiten zuständige Ministerium von der zuständigen Stelle eines Drittlandes die erforderlichen Informationen darüber ein, ob dieses Land ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet. In Artikel 38 werden auch die Unterstützung, die Ressourcen und der Zugang zu personenbezogenen Daten und die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt. Mit anderen Worten: Er/sie muss in der Lage sein, ihre Arbeit zu tun. Darüber hinaus muss der Datenschutzbeauftragte in die Lage versetzt werden, das für die Arbeit erforderliche Fachwissen aufrechtzuerhalten. (6) Im Bereich der nationalen Verteidigung, der Aktivitäten der nationalen Nachrichtendienste und des Schutzes geheimer Daten findet der vierte und der fünfte Absatz dieses Artikels keine Anwendung. Personenbezogene Daten können an Parteien außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) weitergegeben werden. Gegebenenfalls stellen wir sicher, dass personenbezogene Daten Maßnahmen unterliegen, die einen gleichwertigen Schutz bieten wie die Datenschutzgesetze innerhalb der EU (wie die EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO).
4. wenn er personenbezogene Daten automatisch unter Verstoß gegen Artikel 15 verarbeitet; 20. Gleiche Verbindungscodes – sind die persönliche Identifikationsnummer und andere einheitliche Identifikationsnummern, die sich auf eine Person beziehen, die verwendet werden kann, um personenbezogene Daten aus Archivierungssystemen zu erhalten oder abzurufen, in denen dieselben Verbindungscodes ebenfalls verarbeitet werden. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 79 dieses Gesetzes können biometrische Maßnahmen im öffentlichen Sektor im Zusammenhang mit dem Eintritt in ein Gebäude oder Teilen eines Gebäudes und der Erfassung der Anwesenheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz durchgeführt werden, und sie werden unter Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, 3 und 4 dieses Gesetzes mit mutatis mutandis durchgeführt. (1) Für eine geringfügige Straftat gegen eine juristische Person, einen Einzelunternehmer oder eine Selbständige, die eine Tätigkeit ausübt, wird eine Geldbuße von 2,080 EUR bis 4.170 EUR verhängt, wenn sie gemäß diesem Gesetz personenbezogene Daten zum Zwecke des Direktmarketings verarbeitet und nicht gemäß den Artikeln 72 oder 73 handelt. (1) Die Nationale Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten ist verpflichtet, jedem die Einsichterfassung des Anmeldesystems zu gestatten und die Daten zu transkribieren. (2) Die Einreise- und Ausreiseaufzeichnungen dürfen nur die folgenden personenbezogenen Daten für Einzelpersonen enthalten: Name, Nummer und Art des persönlichen Dokuments, Anschrift des ständigen oder vorübergehenden Aufenthalts, Beschäftigung sowie Datum, Uhrzeit und Grund für die Ein- oder Ausreise in die oder aus den Räumlichkeiten.