Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist die größte in diesem Sektor tätige Gewerkschaft. Im Jahr 2009 hatte die DGB-Mitgliedsorganisation 2.138 200 200 Mitglieder (Beschäftigte und Beamte) in einem breiten Spektrum von privaten und öffentlichen Sektoren. Im Gesundheitswesen ist Ver.di an Tarifverhandlungen auf branchenübergreifender, sektoraler und betrieblicher Ebene beteiligt. Nach DKI-Daten (Tabelle oben) sind die meisten privaten Krankenhäuser durch Vereinbarungen mit einem Einzigen Arbeitgeber abgedeckt. Eine sektorale Lohnvereinbarung auf nationaler Ebene ist nicht mehr in Kraft. BDPK und ver.di hatten zuvor Branchenvereinbarungen getroffen. Seit 2006 sind die Gespräche jedoch gescheitert. BDPK wandte sich an DHV (2006) und DHV/Medsonet (2008) für den Abschluss von Arbeitszeitverträgen. Einige regionale BDPK-Mitgliedsverbände haben sich für die Abwicklung von Tarifverträgen mit DHV/medsonet oder ver.di/dbb entschieden.
Tipp: Sie können verlangen, dass Ihr Arbeitgeber eine solche Vereinbarung in Ihren Arbeitsvertrag einnimmt, wenn Kollegen, die nationale Arbeitnehmer sind, diese in ihrem Arbeitsvertrag haben. Der prominenteste Streik in den vergangenen fünf Jahren war ein Streik der Krankenhausärzte, den der Marburger Bund (MB) 2006 (DE0607019I) organisierte. Im selben Jahr streikten Tausende von Krankenschwestern in kommunalen Krankenhäusern in mehreren Regionen, um Forderungen der Arbeitgeber nach einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit (DE0605019I) entgegenzuwirken. Zu den Krankenschwestern gesellten sich Kollegen an Universitätskliniken, die im Streit um einen neuen Tarifvertrag für beschäftigte Staatsbedienstete auf Landesebene (DE060629I) austraten. Seitdem sind Pflegekräfte erfolgreich an großen Warnstreiks sowohl auf Kommunal- als auch auf Landesebene beteiligt. Hinzu kommt, dass es immer mehr Streitigkeiten auf Unternehmensebene gibt. Ver.di war 2009 in mehr als 20 Tarifkonflikte für private Krankenhäuser, Pflegeheime, Kindertagesstätten und ähnliche Einrichtungen verwickelt. Pflegekräfte, die bei protestantischen und katholischen Wohltätigkeitsorganisationen beschäftigt sind, fallen weder unter das Bundesarbeitsgesetz noch das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das kirchliche Arbeitsrecht.
Nach diesem Gesetz werden die Beschäftigungsbedingungen (Arbeitsvertragsrichtlinien, AVR) durch Kommissionen festgelegt, die sich aus Vertretern sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite zusammensetzen. Es gibt keine Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften. (Nur einige regionale protestantische Organisationen weichen von diesem Grundsatz ab). Arbeitskampfmaßnahmen sind verboten. Die Bestimmungen eines inländischen Tarifvertrags gelten für alle Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft sind, wenn der Arbeitgeber an einen von einer Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag gebunden ist.