Ja. Nach Angaben der AÜG ist der Leiharbeitnehmer jedoch berechtigt, die Arbeit in einem von Arbeitskampfmaßnahmen unmittelbar betroffenen Nutzerunternehmen zu verweigern. Die Agentur hat ihre Mitarbeiter über dieses Recht zu informieren. Auch BZA, iGZ und der DGB-Verhandlungsverband haben eine Vereinbarung über Mindestlöhne für Ost- und Westdeutschland geschlossen, die auf Eis gelegt wurde und nur in Kraft tritt, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt wird (siehe Abschnitt 2.1). Quelle: Tarifarchiv des Bundesverbandes der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Insgesamt sind die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten zum TAW zufriedenstellend. Spezifische Fragen, wie die Zufriedenheit der Arbeitnehmer oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, sollten und könnten in spezifischen Erhebungen unter Leiharbeitnehmern behandelt werden. Die Substitution von Festangestellten durch Leiharbeitnehmer kann in einigen Fällen erfolgen. Die Ergebnisse empirischer Untersuchungen bestätigen jedoch nicht die Befürchtungen, dass es eine umfassende bundesweite Ersetzung ersterer durch letztere gibt. Nach abschluss des neuen Tarifvertrags in Baden-Württemberg bedankte sich IG-Metall-Vorsitzender Berthold Huber in einer Presseerklärung am 19.
Mai bei allen Beschäftigten, die sich an bundesweiten Warnstreiks beteiligt hatten. Er betonte, dass ihr Engagement zu dem Kompromiss beigetragen habe. Am 19. Mai 2012 begrüßte der Vorsitzende von Südwestmetall, Rainer Dulger, den jüngsten Kompromiss in der Metallindustrie (siehe Pressemitteilung). Seiner Ansicht nach ließ die neue Vereinbarung den Unternehmen Raum, flexibel mit den Vorschriften über die Bindung neu qualifizierter Lehrlinge und die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern umzugehen. Der Südwestmetall-Vorsitzende betonte zudem, dass die Lohnerhöhung von 4,3 Prozent die positive wirtschaftliche Entwicklung in der Branche widerspiegele, von der die Beschäftigten profitierten. Nur wenige Tage später wurde auch ein weiterer Tarifvertrag unterzeichnet, diesmal für Leiharbeitnehmer in der Branche. In seiner Stellungnahme zu demselben Vorschlag stellte das iGZ fest, dass eine strikte Anwendung einer Gleichbehandlungsklausel den bürokratischen Aufwand auf ein inakzeptables Niveau erhöhen würde. IGZ begrüßte jedoch die Klausel, wonach ein angemessenes Sozialschutzniveau auch durch Tarifverträge gewährleistet werden könnte.